Satzung der Interessengemeinschaft

Satzung der Interessengemeinschaft Morlinge e.V.

  • 1
(1) Die „Interessengemeinschaft Morlinge“ besteht seit 1976 als nicht eingetragener Verein.
(2) Der Verein soll den Namen „Interessengemeinschaft Morlinge e.V.“ führen. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Warmsen, Ortsteil Morlinge. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Stolzenau einzutragen.
  • 2
(1) Die „Interessengemeinschaft Morlinge e.V.“ verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, der Heimatpflege und der Heimatkunde. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erschliessung der heimatlichen Schönheiten, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Pflege der Mundart, des Brauchtums und der Volkskunst, der Erhaltung von Natur und Kulturdenkmälern sowie der Verschönerung des Ortsbildes.
(3) Schaffung, Pflege und Erhaltung von Einrichtungen, die der Erholung und der Gesundheit dienen.
  • 3
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden.
(2) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Aufwandsentschädigungen für den Erhalt der öffentlichen Wege und Plätze.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4
(1) Der Verein hat:
a.) ordentliche Mitglieder
b.) fördernde Mitglieder
(1a) Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die ihren Wohnsitz im Ortsteil Morlinge haben und die die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen. Bei Jugendlichen ist das Einverständnis der Eltern, bzw. der Erziehunsberechtigten erforderlich.
(1b) Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die dem Verein bei der Verwirklichung seiner Ziele behilflich sein wollen.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Namen der neuen Mitglieder sind auf der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
  • 5
(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Jahresende.
(3) Ein Mitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder gegen die Vereinssatzung verstossen hat.
  • 6
(1) Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Die Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden.
  • 7
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
  • 8
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem 1.Beisitzer (oder stellvertr. Kassenw.)
f) dem 2.Beisitzer (oder stellvertr. Schriftf.)
(2) Seine Wahl erfolgt alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
(5) Zu den Aufgaben des Vereins zählen insbesondere:
a) die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens
c) die Rechnungslegung gegenüber der Mitgliederversammlung
(6) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladung dazu kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Die vorherige Bekanntgabe der Tagesordnung ist nicht erforderlich.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(8) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
  • 9
(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Tagesordnung kann auf Antrag unmittelbar vor der Versammlung erweitert werden. Die Mitgliederversammlung ist voll beschlussfähig und beschliesst die Wahl, die Abberufung oder die Entlastung des Vorstandes. Sie beschliesst Satzungsänderungen und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge. Sie wählt zwei Kassenprüfer.
(3) Sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(4) Für Satzungsänderungen ist eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind jedoch nur dann möglich, wenn vorher in der Tagesordnung darauf hingewiesen wurde, das eine Satzungsänderung beabsichtigt ist.
(5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(6) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von mindestens 50 Prozent der Mitglieder beantragt werden, oder wenn der Vorstand sie für unbedingt notwendig hält.
  • 10
(1) Gemäss § 9 Absatz 2 der Satzung sind von der Mitgliederversammlung erstmalig zwei Kassenprüfer zu wählen. In jedem Folgejahr ist dann ein neuer Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren neu zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse zu prüfen und in der nächsten Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 11
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversamlung mit zweidrittel Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Es müssen mindestens zweidrittel aller Mitglieder anwesend sein.
(2) Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von acht Wochen eine neue Mitgliederversammlung nach § 9 Absatz 1 der Satzung mit der selben Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschliessen kann.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Warmsen, die es ausschließlich nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestimmungen des § 2 dieser Satzung verwenden darf.
  • 12
(1)

Die Satzung wurde am 22. Februar 2002 von der Mitgliederversammlung beschlossen.